Die Pflicht gilt. Das Gesetz fehlt.
Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit seit 2022 erfassen — hergeleitet aus dem Arbeitsschutzgesetz. Der Gesetzentwurf des BMAS liegt vor.
Gilt seit 13. September 2022
Betrifft das Ihren Betrieb?
Ja, ohne Ausnahme für kleine Betriebe. Die Pflicht kennt keine Mindestgröße und hatte keine Übergangsfrist.
Was gilt
Was gilt: Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden (1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einführen müssen. Hergeleitet wird das aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz in europarechtskonformer Auslegung; Grundlage ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (C-55/18). Erfasst werden Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Was noch nicht gilt: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Vorgesehen sind die elektronische Erfassung als Regelfall, eine Ausnahme für Betriebe bis zehn Beschäftigte, gestaffelte Übergangsfristen — für Betriebe unter 50 Beschäftigten fünf Jahre — und Bußgelder bis 30.000 €. Das ist ein Entwurf: kein Kabinettsbeschluss, kein Verfahren im Bundestag, kein Datum.
Genau diesen Unterschied kennzeichnen wir in jeder Meldung. Was gilt, steht als Änderung mit Stichtag. Was kommen könnte, steht als Beobachtung ohne Handlung.
Was Sie prüfen sollten
- Erfassen Sie Beginn, Ende und Dauer — oder nur die Dauer?
- Wer trägt ein, und wer sieht es nach?
- Wie lange bewahren Sie die Aufzeichnungen auf?
- Wenn eine Umstellung ansteht: der Entwurf gibt kleinen Betrieben Zeit. Es lohnt sich, das Verfahren zu wählen, das später ohnehin passt.
Quellen
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 — 1 ABR 22/21
- § 3 Arbeitsschutzgesetz
- Referentenentwurf des BMAS zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, Juni 2026
Geprüft am 7. September 2026.
Diese Seite ist für alle gleich. Ihre Meldung wäre es nicht. Ob diese Änderung Sie erreicht hätte, hängt an Ihrem Betrieb — an der Größe, an den Beschäftigungsformen, am Bundesland.
Arbeitgeber-Alarm informiert über Änderungen im Arbeitsrecht. Wir prüfen keinen Einzelfall und ersetzen keine Rechtsberatung.