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Die Grenze steigt. Die Stunden nicht.

Die Minijob-Verdienstgrenze steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 € im Monat. Was Arbeitgeber an ihren Minijob-Verträgen prüfen sollten.

Gilt ab 1. Januar 2027

Betrifft das Ihren Betrieb?

Ja, wenn Sie Minijobber oder Aushilfen beschäftigen. Sonst nicht. Eine Betriebsgröße spielt keine Rolle.

Was gilt

Die Minijob-Grenze steht nicht als Zahl im Gesetz, sondern als Rechenweg. § 8 Abs. 1a SGB IV koppelt sie an den Mindestlohn: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro.

Mit 14,60 € ergibt das 632,67 €, aufgerundet 633 € im Monat. Bis Ende 2026 sind es 603 €.

Wichtig ist, was dabei nicht steigt: Der Rechenweg hält die zulässige Stundenzahl fest bei rund 43,3 Stunden im Monat. Es steigt nur der Betrag.

Die Falle liegt im festen Monatsbetrag. Wer heute 603 € für 43 Stunden zahlt, zahlt 14,02 € je Stunde. Das liegt ab Januar unter dem Mindestlohn — der Betrag sieht unauffällig aus, der Stundenlohn nicht.

Was Sie prüfen sollten

  • Den Stundenlohn jedes Minijobs: kommt er ab Januar auf 14,60 €?
  • Verträge mit festem Monatsbetrag: wie viele Stunden stehen dahinter?
  • Verträge mit fester Stundenzahl: bleibt der Monatsbetrag unter 633 €?
  • Wer über die Grenze rutscht, landet im Übergangsbereich mit anderen Beiträgen.

Quellen

Geprüft am 7. September 2026.

Diese Seite ist für alle gleich. Ihre Meldung wäre es nicht. Ob diese Änderung Sie erreicht hätte, hängt an Ihrem Betrieb — an der Größe, an den Beschäftigungsformen, am Bundesland.

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