Die Grenze steigt. Die Stunden nicht.
Die Minijob-Verdienstgrenze steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 € im Monat. Was Arbeitgeber an ihren Minijob-Verträgen prüfen sollten.
Gilt ab 1. Januar 2027
Betrifft das Ihren Betrieb?
Ja, wenn Sie Minijobber oder Aushilfen beschäftigen. Sonst nicht. Eine Betriebsgröße spielt keine Rolle.
Was gilt
Die Minijob-Grenze steht nicht als Zahl im Gesetz, sondern als Rechenweg. § 8 Abs. 1a SGB IV koppelt sie an den Mindestlohn: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro.
Mit 14,60 € ergibt das 632,67 €, aufgerundet 633 € im Monat. Bis Ende 2026 sind es 603 €.
Wichtig ist, was dabei nicht steigt: Der Rechenweg hält die zulässige Stundenzahl fest bei rund 43,3 Stunden im Monat. Es steigt nur der Betrag.
Die Falle liegt im festen Monatsbetrag. Wer heute 603 € für 43 Stunden zahlt, zahlt 14,02 € je Stunde. Das liegt ab Januar unter dem Mindestlohn — der Betrag sieht unauffällig aus, der Stundenlohn nicht.
Was Sie prüfen sollten
- Den Stundenlohn jedes Minijobs: kommt er ab Januar auf 14,60 €?
- Verträge mit festem Monatsbetrag: wie viele Stunden stehen dahinter?
- Verträge mit fester Stundenzahl: bleibt der Monatsbetrag unter 633 €?
- Wer über die Grenze rutscht, landet im Übergangsbereich mit anderen Beiträgen.
Quellen
- § 8 Abs. 1a SGB IV — Geringfügigkeitsgrenze
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, BGBl. 2025 I Nr. 268
Geprüft am 7. September 2026.
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