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Arbeitgeber-Alarm
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Was gilt. Ab wann. Für wen.

Änderungen und Schwellen im Arbeitsrecht. Jede Seite beantwortet zuerst die Frage, die Sie wirklich haben: Betrifft das meinen Betrieb?

Änderungen und Schwellen im Überblick

Änderung

Mindestlohn steigt auf 14,60 €

Von 13,90 € auf 14,60 € je Stunde. Betrifft jeden Betrieb mit mindestens einer beschäftigten Person — und über die Minijob-Grenze auch jede Aushilfe.

Gilt ab 1. Januar 2027

Änderung

Minijob-Grenze steigt auf 633 €

Die Grenze hängt per Gesetz am Mindestlohn und steigt von 603 € auf 633 €. Die zulässige Stundenzahl bleibt gleich — der Stundenlohn ist die Falle.

Gilt ab 1. Januar 2027

Änderung

Beitragsbemessungsgrenze 2027: Was feststeht

Die Krankenversicherung hebt ihre Grenze 2027 zusätzlich um 300 € im Monat an — das ist Gesetz. Alle übrigen Werte für 2027 stehen noch nicht fest.

Gilt ab 1. Januar 2027

Pflicht besteht

Arbeitszeiterfassung: Pflicht ohne Gesetz

Die Pflicht besteht seit einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts. Das Gesetz dazu ist ein Entwurf. Beides zu verwechseln, ist der häufigste Fehler.

Gilt seit 13. September 2022

Pflicht

Nachweisgesetz: Form und Fristen

Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen niedergelegt werden — gestaffelt am ersten Arbeitstag, nach sieben Tagen und nach einem Monat.

Gilt bei jeder Einstellung

Regeln

Befristung im Arbeitsvertrag: Was erlaubt ist

Ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre, mit höchstens drei Verlängerungen, und nur schriftlich. Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als unbefristet.

Gilt bei jedem befristeten Vertrag

Pflichten

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Was Sie tun müssen

Ein Sammelbegriff für viele Vorschriften. Der Schutz von Leben und Gesundheit kennt keine Mindestgröße, einzelne Pflichten hängen an 20 und an 50 Beschäftigten.

Gilt für jeden Arbeitgeber

Schwelle

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Bis zehn Beschäftigte greift der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Teilzeitkräfte zählen dabei nur anteilig, Azubis gar nicht.

Grenze: zehn Beschäftigte

Schwelle

Umlage U1: Erstattung bis 30 Beschäftigte

Kleine Arbeitgeber bekommen einen Teil der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erstattet. Der gesetzliche Satz liegt bei 80 Prozent; die Satzung Ihrer Krankenkasse kann ihn bis auf 40 Prozent absenken.

Grenze: 30 Beschäftigte

Schwelle

Entgelttransparenz: Auskunft über 200, Bericht ab 100

Das Entgelttransparenzgesetz gibt Beschäftigten schon heute einen Auskunftsanspruch — in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten. Die EU-Richtlinie soll Berichtspflichten ab 100 bringen.

Auskunftsanspruch: mehr als 200 Beschäftigte

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