Beitragsbemessungsgrenze 2027: ein Teil steht fest, der Rest nicht
Die Beitragsbemessungsgrenze 2027 steigt in der Krankenversicherung um 300 € zusätzlich. Was feststeht, was offen ist und was Sie prüfen sollten.
Gilt ab 1. Januar 2027
Betrifft das Ihren Betrieb?
Ja, wenn Sie Beschäftigte mit einem Monatsentgelt über 5.812,50 € haben. Für alle anderen ändern sich die Beiträge durch die Grenze nicht. Ihr Lohnprogramm braucht ab Januar trotzdem die neuen Werte. Betriebsgröße und Branche spielen keine Rolle.
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Was bei der Beitragsbemessungsgrenze 2027 gilt
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Entgelt Beiträge berechnet werden. Was darüber liegt, bleibt beitragsfrei.
Das steht fest: die Krankenversicherung. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hebt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für 2027 einmalig um 300 € im Monat an, zusätzlich zur regulären Erhöhung nach der Lohnentwicklung. Die Versicherungspflichtgrenze steigt ebenfalls um 300 €. Das Gesetz ist verkündet: 29. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228.
Das steht noch nicht fest: die Gesamtwerte. Die regulären Erhöhungen folgen der Lohnentwicklung. Sie werden jedes Jahr in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung festgelegt, auch die Grenze der Rentenversicherung. Eine beschlossene Verordnung für 2027 haben wir bis zum 19. September 2026 nicht gefunden. Im Vorjahr beschloss das Bundeskabinett die Werte für 2026 am 8. Oktober 2025.
Zum Vergleich die Werte 2026 — der Ausgangspunkt, nicht die Werte 2027: Krankenversicherung 5.812,50 € im Monat (69.750 € im Jahr), Rentenversicherung 8.450 € (101.400 €), Versicherungspflichtgrenze 6.450 € (77.400 €).
Die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt tragen versicherungspflichtig Beschäftigte und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte (§ 249 Abs. 1 SGB V).
Was Sie zur Beitragsbemessungsgrenze prüfen sollten
- Beschäftigte mit einem Monatsentgelt über 5.812,50 € (Grenze 2026): Für sie wird in der Krankenversicherung ab Januar ein größerer Teil des Entgelts beitragspflichtig. Die Hälfte des Mehrbetrags tragen Sie.
- Beschäftigte mit einem Jahresentgelt nahe der Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr 2026): Ihr Versicherungsstatus kann sich ändern. Das klären Sie mit Ihrem Lohnbüro und der Krankenkasse.
- Ob Ihr Lohnprogramm oder Ihr Lohnbüro die neuen Rechengrößen zum Jahreswechsel einspielt. Die endgültigen Werte 2027 stehen erst mit der Verordnung fest.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2027?
Fest steht bisher nur die Krankenversicherung: Ihre Grenze steigt 2027 einmalig um 300 € im Monat zusätzlich zur regulären Erhöhung. Die Gesamtwerte legt die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung fest, die für 2027 am 19. September 2026 noch nicht beschlossen war.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Sie legt fest, bis zu welchem Entgelt Beiträge berechnet werden. Was darüber liegt, bleibt beitragsfrei.
Wen betrifft die Anhebung 2027?
Beschäftigte mit einem Monatsentgelt über 5.812,50 €, der Grenze des Jahres 2026. Für alle anderen ändert sich durch die Grenze nichts.
Quellen
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), BGBl. 2026 I Nr. 228
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Bundesarbeitsministerium: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Werte 2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026 (8. Oktober 2025)
- § 6 SGB V — Versicherungsfreiheit
- § 249 SGB V — Tragung der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt
Geprüft am 19. September 2026 anhand der oben genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV: Gladys Hernandez, Geschäftsführerin, Nena Celeste UG (haftungsbeschränkt), Vaterstettener Straße 5a, 85598 Baldham — Impressum.
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