Umlage U1: Sie zahlen ein, rufen Sie ab
Umlage U1: Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern erhalten die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erstattet (§ 1 Aufwendungsausgleichsgesetz).
Grenze: 30 Beschäftigte
Betrifft das Ihren Betrieb?
Ja, wenn Sie in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Schwelle trennt anders als die zehn beim Kündigungsschutz — beide Zahlen im selben Betrieb zu verwechseln, ist verbreitet.
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Was bei der Umlage U1 gilt
§ 1 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz: Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, nehmen am U1-Verfahren teil.
Die Krankenkasse erstattet das im Krankheitsfall fortgezahlte Arbeitsentgelt zu 80 Prozent, dazu die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung — so steht es im Gesetz. Die Satzung der Krankenkasse darf die Erstattung beschränken und verschiedene Sätze vorsehen, nicht unter 40 Prozent (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG). Finanziert wird das über die Umlage, die Sie ohnehin monatlich mitzahlen.
Auszubildende zählen bei der 30 nicht mit. Das Gesetz spricht von Arbeitnehmern „ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ (§ 1 Abs. 1 AAG).
Wie „in der Regel“ gerechnet wird. Die Krankenkasse stellt zu Beginn jedes Kalenderjahres fest, wer teilnimmt. Sie beschäftigen in der Regel nicht mehr als 30, wenn Sie im vorangegangenen Kalenderjahr für mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 beschäftigt haben. Bestand der Betrieb nicht das ganze Jahr, zählt die überwiegende Zahl der Monate seines Bestehens (§ 3 Abs. 1 AAG).
Was genau erstattet wird. 80 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz — und zusätzlich die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 1 AAG).
Wohin der Antrag geht. An die Krankenkasse, bei der die erkrankte Person versichert ist. Für geringfügig Beschäftigte ist es die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 2 Abs. 1 AAG). Die Erstattung wird auf Antrag erbracht, sobald Sie das Entgelt gezahlt haben (§ 2 Abs. 2).
Woraus sich die Umlage berechnet. Aus dem Entgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Nicht mitgerechnet werden Entgelte von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht länger als vier Wochen besteht und die deshalb keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte (§ 7 Abs. 1 und 2 AAG).
Es ist also kein Zuschuss, den man beantragen kann oder auch nicht — Sie zahlen dafür. Nicht abgerufene Erstattungen sind verschenktes Geld.
Was Sie zur Umlage U1 prüfen sollten
- Ob Sie am U1-Verfahren teilnehmen.
- Welchen Erstattungssatz Ihre Krankenkasse für Sie vorsieht.
- Ob Ihre Lohnabrechnung die Erstattung bei jedem Krankheitsfall tatsächlich anfordert.
- Wie nah Sie an der 30er-Grenze stehen.
- Das Verfahren für Mutterschaftsleistungen folgt eigenen Regeln.
Häufige Fragen
Wer nimmt am U1-Verfahren teil?
Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz).
Wie viel erstattet die Krankenkasse aus der Umlage U1?
Nach dem Gesetz 80 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgelts samt der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile. Die Satzung der Krankenkasse darf die Erstattung beschränken und verschiedene Sätze vorsehen, nicht unter 40 Prozent (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG).
Muss ich die Erstattung beantragen?
Ja. Die Erstattung wird auf Antrag erbracht, sobald Sie das Entgelt gezahlt haben (§ 2 Abs. 2 AAG). Ein Zuschuss ist es nicht — Sie zahlen die Umlage monatlich selbst ein.
Zählen Auszubildende bei der Grenze von 30 mit?
Nein. Das Gesetz rechnet die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten heraus (§ 1 Abs. 1 AAG).
An welche Krankenkasse geht der Antrag?
An die, bei der die erkrankte Person versichert ist. Für geringfügig Beschäftigte ist es die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 2 Abs. 1 AAG).
Quellen
- § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz
- § 2 Aufwendungsausgleichsgesetz — Antrag und zuständige Krankenkasse
- § 3 Aufwendungsausgleichsgesetz — Feststellung der Teilnahme
- § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz — Aufbringung der Mittel
- § 9 Aufwendungsausgleichsgesetz — Satzung
Geprüft am 20. September 2026 anhand der oben genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV: Gladys Hernandez, Geschäftsführerin, Nena Celeste UG (haftungsbeschränkt), Vaterstettener Straße 5a, 85598 Baldham — Impressum.
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