Mindestlohn 2027: mehr Lohn ab Januar
Der Mindestlohn 2027 steigt zum 1. Januar auf 14,60 € je Stunde. Was kleine Betriebe jetzt prüfen sollten — vom Stundenlohn bis zum Minijob.
Gilt ab 1. Januar 2027
Betrifft das Ihren Betrieb?
Ja, sobald Sie mindestens eine Person beschäftigen. Der Mindestlohn gilt unabhängig von der Betriebsgröße, unabhängig von der Branche und unabhängig davon, ob jemand in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber arbeitet.
Arbeitgeber-Alarm informiert Sie künftig frühzeitig über nötige Änderungen und hilft bei der Kommunikation mit Steuerberater und Lohnbüro. Starten Sie gleich Ihr kostenloses Abo.
30 Tage kostenlos, danach 9,95 €/Monat (79 €/Jahr) zzgl. USt. Jederzeit kündbar.
Was beim Mindestlohn 2027 gilt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 € auf 14,60 € brutto je Zeitstunde.
Festgelegt ist das in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung, verkündet am 7. November 2025. Dieselbe Verordnung regelt beide Stufen: 13,90 € seit dem 1. Januar 2026 und 14,60 € ab dem 1. Januar 2027. Es kommt also nichts Neues mehr — der Termin steht seit November 2025 fest.
Wer den Mindestlohn bekommt — und wer nicht. Anspruch hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Ausgenommen sind Auszubildende und ehrenamtlich Tätige (§ 22 Abs. 3), Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2) und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung (§ 22 Abs. 4). Bei Praktika kommt es auf die Art an: Pflichtpraktika nach Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulrecht sowie Orientierungs- und ausbildungsbegleitende Praktika bis zu drei Monaten fallen nicht darunter (§ 22 Abs. 1 Satz 1).
Wann er spätestens auf dem Konto sein muss. Zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt (§ 2 Abs. 1 MiLoG). Für Stunden auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto gilt eine eigene Frist: Ausgleich durch bezahlte Freizeit oder Zahlung spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach der monatlichen Erfassung. Monatlich dürfen höchstens 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf das Konto (§ 2 Abs. 2).
Wegverhandeln geht nicht. Vereinbarungen, die den Anspruch unterschreiten, seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Verzichten können Beschäftigte nur durch gerichtlichen Vergleich, und der Anspruch verwirkt nicht (§ 3 MiLoG).
Aufzeichnungspflicht bei Minijobs und in bestimmten Branchen. Wer geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 SGB IV) oder Beschäftigte in den Wirtschaftsbereichen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz beschäftigt, muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen — spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages — und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Für Beschäftigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV gilt das nicht. Von der allgemeinen Arbeitszeiterfassung ist das zu unterscheiden — die gilt für alle.
Haftung für Nachunternehmer. Wer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Mindestlohnzahlungen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat; das reicht bis zu Nachunternehmern und beauftragten Verleihern (§ 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz). Gemeint ist der Nettobetrag.
Was ein Verstoß kostet. Den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zu zahlen, ist eine Ordnungswidrigkeit: Geldbuße bis zu 500.000 €. Fehlende oder falsche Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 kosten bis zu 50.000 €, die übrigen Verstöße bis zu 30.000 € (§ 21 Abs. 1 Nr. 8 und 13, Abs. 2 und 3 MiLoG).
Was Sie beim Mindestlohn 2027 prüfen sollten
- Alle Stundenlöhne, die heute unter 14,60 € liegen.
- Verträge mit festem Monatsentgelt: Monatsentgelt geteilt durch die vereinbarten Stunden — kommen Sie ab Januar noch auf 14,60 €?
- Minijob gesondert: Der Mindestlohn 2027 verschiebt dort auch die Verdienstgrenze (eigene Seite).
- Die erste Abrechnung im Januar 2027, bevor sie herausgeht.
- Ob Sie Minijobs haben oder in einer Branche nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz arbeiten: Dann brauchen Sie die tägliche Aufzeichnung binnen sieben Kalendertagen und zwei Jahre Aufbewahrung.
- Arbeitszeitkonten: Ist die Vereinbarung schriftlich, bleiben Sie unter 50 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit, und werden die Stunden binnen zwölf Monaten ausgeglichen?
- Verträge mit Werk- und Dienstleistern: Für deren Mindestlohn haften Sie mit.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?
14,60 € brutto je Zeitstunde. Bis zum 31. Dezember 2026 sind es 13,90 €.
Ab wann gilt der Mindestlohn von 14,60 Euro?
Ab dem 1. Januar 2027. Der Termin steht seit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 7. November 2025 fest.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Für jede beschäftigte Person — unabhängig von der Betriebsgröße, von der Branche und davon, ob jemand in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber arbeitet. Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende, Ehrenamtliche und Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Was kostet ein Verstoß gegen den Mindestlohn?
Bis zu 500.000 € Geldbuße, wenn der Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Fehlende Aufzeichnungen kosten bis zu 50.000 € (§ 21 MiLoG).
Bis wann muss der Mindestlohn gezahlt sein?
Zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt (§ 2 Abs. 1 MiLoG).
Quellen
- Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV5), BGBl. 2025 I Nr. 268, verkündet am 7. November 2025
- Mindestlohngesetz — §§ 1, 2, 3, 13, 17, 21 und 22
- § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz — Haftung des Auftraggebers
Geprüft am 20. September 2026 anhand der oben genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV: Gladys Hernandez, Geschäftsführerin, Nena Celeste UG (haftungsbeschränkt), Vaterstettener Straße 5a, 85598 Baldham — Impressum.
Diese Seite ist für alle gleich. Ihre Meldung wäre es nicht. Ob diese Änderung Sie erreicht hätte, hängt an Ihrem Betrieb — an der Größe, an den Beschäftigungsformen.
Arbeitgeber-Alarm informiert über Änderungen im Arbeitsrecht. Wir prüfen keinen Einzelfall. Arbeitgeber-Alarm ist ausdrücklich keine Rechts- oder Steuerberatung.
Weitere Änderungen und Schwellen
- Minijob-Grenze steigt auf 633 €
- Beitragsbemessungsgrenze 2027: Was feststeht
- Arbeitszeiterfassung: Pflicht ohne Gesetz
- Nachweisgesetz: Form und Fristen
- Befristung im Arbeitsvertrag: Was erlaubt ist
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Was Sie tun müssen
- Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
- Umlage U1: Erstattung bis 30 Beschäftigte
- Entgelttransparenz: Auskunft über 200, Bericht ab 100
Ein Klick, und Ihr Lohnbüro weiß Bescheid.
Zu jeder Meldung erzeugt Arbeitgeber-Alarm eine fertige E-Mail an Ihr Lohnbüro, Ihre Steuerkanzlei oder Ihren Anwalt — mit Stichtag, einer klaren Bitte und der amtlichen Fundstelle. Sie lesen sie und senden sie ab.