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Pflichten

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: ein Wort, viele Gesetze

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folgt aus BGB, Arbeitsschutzgesetz und weiteren Gesetzen. Was für jeden Betrieb gilt und wo Schwellen liegen.

Gilt für jeden Arbeitgeber

Betrifft das Ihren Betrieb?

Ja, jeden Arbeitgeber. Der Schutz von Leben und Gesundheit (§ 618 BGB) und das Arbeitsschutzgesetz kennen keine Mindestgröße. Einzelne Pflichten hängen an der Zahl der Beschäftigten: Sicherheitsbeauftragte ab 50 Beschäftigten (bei mehr als 20 und weniger als 50 nur bei besonderer Gefährdung), mehr Ersthelfer bei mehr als 20 anwesenden Versicherten.

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Was die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst

Ein Sammelbegriff. Die Fürsorgepflicht ist keine einzelne Vorschrift. Gemeint sind die Pflichten des Arbeitgebers, Leben, Gesundheit und Rechte der Beschäftigten zu schützen. Sie ergeben sich aus mehreren Gesetzen. Das Wort selbst steht zum Beispiel in der Überschrift des § 619 BGB: „Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten“.

Die Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ein Schuldverhältnis kann jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die Sie beschaffen müssen, haben Sie so einzurichten und zu unterhalten, und Arbeit, die Sie anordnen oder leiten, so zu regeln, dass die Beschäftigten gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind, soweit es die Natur der Arbeit erlaubt (§ 618 Abs. 1 BGB). Diese Pflichten können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 619 BGB).

Das Arbeitsschutzgesetz. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen; ausgenommen ist unter anderem der Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten (§ 1). Sie müssen die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, ihre Wirksamkeit überprüfen und sie erforderlichenfalls anpassen (§ 3 Abs. 1). Die Kosten dürfen Sie den Beschäftigten nicht auferlegen (§ 3 Abs. 3).

Gefährdungsbeurteilung. Sie müssen ermitteln, welche Gefährdungen mit der Arbeit verbunden sind und welche Maßnahmen erforderlich sind (§ 5 Abs. 1). Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 2). Als mögliche Gefährdung nennt das Gesetz auch psychische Belastungen bei der Arbeit (§ 5 Abs. 3 Nr. 6). Sie brauchen Unterlagen, aus denen Ergebnis, Maßnahmen und deren Überprüfung ersichtlich sind; Art und Umfang richten sich nach der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten (§ 6 Abs. 1). Eine Ausnahme für kleine Betriebe nennt das Gesetz nicht.

Unterweisung und Unfälle. Sie müssen die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen: bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln oder einer neuen Technologie jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit, erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt (§ 12 Abs. 1). Unfälle, bei denen ein Beschäftigter stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig wird, müssen Sie erfassen (§ 6 Abs. 2).

Erste Hilfe. Sie müssen Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung treffen, entsprechend der Art der Arbeitsstätte, der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten, und Beschäftigte benennen, die diese Aufgaben übernehmen (§ 10 Abs. 1 und 2 ArbSchG). Die Zahl der Ersthelfer regelt die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1, Fassung November 2013): bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in sonstigen Betrieben 10 % (§ 26 Abs. 1). Ersthelfer sind in der Regel im Abstand von zwei Jahren fortzubilden (§ 26 Abs. 3). Im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger kann von der Zahl abgewichen werden.

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie müssen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen, soweit das erforderlich ist im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der Beschäftigten und die Zusammensetzung der Belegschaft sowie die Betriebsorganisation (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ASiG). Bei der Fachkraft zählen auch die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers in Fragen des Arbeitsschutzes. Eine feste Mindestgröße nennt das Gesetz nicht.

Sicherheitsbeauftragte. In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten müssen Sie unter Beteiligung des Betriebsrats oder Personalrats Sicherheitsbeauftragte bestellen, unter Berücksichtigung der Gefahren und der Zahl der Beschäftigten. Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten müssen Sie einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Bei regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter (§ 22 Abs. 1 SGB VII).

Längere Krankheit. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, müssen Sie mit der zuständigen Interessenvertretung und mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement, § 167 Abs. 2 SGB IX). Die Person ist vorher auf die Ziele sowie auf Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Eine Mindestgröße nennt die Vorschrift nicht.

Schutz vor Benachteiligung. Sie müssen die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes treffen, auch vorbeugende (§ 12 Abs. 1 AGG). Werden Beschäftigte bei der Arbeit von Dritten benachteiligt, müssen Sie die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ergreifen (§ 12 Abs. 4). Das Gesetz, § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes und die zuständigen Beschwerdestellen sind im Betrieb bekannt zu machen, durch Aushang, Auslegung oder die übliche Informations- und Kommunikationstechnik (§ 12 Abs. 5). Beschäftigte dürfen sich beschweren; die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen (§ 13 Abs. 1).

Schwangere und Stillende. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie für jede Tätigkeit beurteilen, welchen Gefährdungen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (§ 10 Abs. 1 MuSchG). Sobald eine Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und ihr ein Gespräch über weitere Anpassungen anbieten (§ 10 Abs. 2). Die Beurteilung ist zu dokumentieren; alle Beschäftigten sind über das Ergebnis zu informieren (§ 14 Abs. 1 und 2 MuSchG).

Wenn die Pflichten verletzt werden. Erfüllen Sie die Pflichten zum Schutz von Leben und Gesundheit nicht, gelten für den Schadensersatz die Vorschriften über unerlaubte Handlungen entsprechend (§ 618 Abs. 3 BGB). Bei einem Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung sind Unternehmer den Versicherten zum Ersatz des Personenschadens nach anderen gesetzlichen Vorschriften nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben (§ 104 Abs. 1 SGB VII). Das Arbeitsschutzgesetz droht selbst ein Bußgeld an, wenn ein Arbeitgeber einer vollziehbaren behördlichen Anordnung zuwiderhandelt (bis zu 30.000 €, § 25). Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe droht, wer eine solche Handlung beharrlich wiederholt oder dadurch vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet (§ 26).

Was Sie zur Fürsorgepflicht prüfen sollten

  • Liegt eine Gefährdungsbeurteilung vor, die alle Tätigkeiten erfasst, auch psychische Belastungen? Gibt es Unterlagen dazu (§ 6)?
  • Wann wurden die Beschäftigten zuletzt unterwiesen? Wurde bei jeder Einstellung und jeder Veränderung im Aufgabenbereich vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen?
  • Erste Hilfe: Sind genug Ersthelfer benannt, gemessen an der Zahl der anwesenden Versicherten (ab 21: 5 % oder 10 %)? Wann war die letzte Fortbildung? In der Regel alle zwei Jahre.
  • Sind Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt, soweit erforderlich?
  • Ihre Beschäftigtenzahl: Ab 50 gehören Sicherheitsbeauftragte dazu. Zwischen 21 und 49 hängt es davon ab, ob Ihre Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung ergibt.
  • Wer merkt, wenn jemand innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war, und wer klärt dann das betriebliche Eingliederungsmanagement?
  • Hängt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aus, und sind die Beschwerdestellen bekannt gemacht?
  • Gibt es für jede Tätigkeit eine Beurteilung nach dem Mutterschutzgesetz?
  • Was im Einzelfall genügt, klären Sie mit Ihrem Anwalt oder Verband.

Häufige Fragen

Was ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

Ein Sammelbegriff, keine einzelne Vorschrift. Gemeint sind die Pflichten, Leben, Gesundheit und Rechte der Beschäftigten zu schützen; sie stehen in mehreren Gesetzen.

Wo steht die Fürsorgepflicht im Gesetz?

Das Wort selbst steht in der Überschrift des § 619 BGB. Die Pflichten folgen unter anderem aus § 241 Abs. 2 und § 618 BGB sowie aus dem Arbeitsschutzgesetz.

Gilt die Fürsorgepflicht auch in kleinen Betrieben?

Ja. Der Schutz von Leben und Gesundheit nach § 618 BGB und das Arbeitsschutzgesetz kennen keine Mindestgröße. Einzelne Pflichten hängen aber an der Zahl der Beschäftigten.

Quellen

Geprüft am 20. September 2026 anhand der oben genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV: Gladys Hernandez, Geschäftsführerin, Nena Celeste UG (haftungsbeschränkt), Vaterstettener Straße 5a, 85598 Baldham — Impressum.

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