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Arbeitgeber-Alarm
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Im Preis enthalten

Einmal weiterleiten. Ihr Lohnbüro weiß Bescheid.

Zu jeder Meldung erzeugt Arbeitgeber-Alarm eine fertige E-Mail an Ihr Lohnbüro, Ihre Steuerkanzlei oder Ihren Anwalt — mit dem, was dort tatsächlich gebraucht wird.

Eine Meldung sagt Ihnen, dass etwas zu prüfen ist. Prüfen und umsetzen lassen die meisten Betriebe aber nicht selbst — das macht das Lohnbüro oder die Steuerkanzlei. Zwischen „ich habe da etwas gelesen“ und einer brauchbaren Anfrage liegt genau die Arbeit, die niemand machen will.

Diese Arbeit nehmen wir Ihnen ab. Unter jeder Meldung steht ein fertiger Text zum Weiterleiten — abgesetzt und deutlich abgegrenzt. Er erklärt nicht Sie, sondern holt die Fachkraft ab: worum es geht, ab wann es gilt, worum Sie konkret bitten, und die amtliche Fundstelle zum Nachlesen. Ein Klick auf „In E-Mail öffnen“, Adresse eintragen, absenden.

Die E-Mail-Adresse Ihres Lohnbüros erfahren wir dabei nie: Die E-Mail entsteht in Ihrem eigenen Mailprogramm, und dort tragen Sie die Adresse ein. Wer lieber kopiert, kopiert den Text mit einem Klick.

So sieht die vorbereitete E-Mail aus

Anlohnbuero@steuerkanzlei-muster.de
BetreffMindestlohn ab 1.1.2027: Bitte unsere Minijobs prüfen

Guten Tag,

über Arbeitgeber-Alarm haben wir folgende Änderung erhalten.

Worum es geht

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 € je Zeitstunde. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt damit auf 633 € im Monat.

Worum wir Sie bitten
  • Prüfung der Stundenlöhne aller Minijobs zum Stichtag
  • Prüfung der Verträge mit festem Monatsbetrag auf den sich ergebenden Stundenlohn
  • Hinweis, ob bei einzelnen Beschäftigten der Übergangsbereich erreicht wird
  • Rückmeldung, ob wir Verträge anpassen lassen sollten

Vielen Dank und beste Grüße

Diese Zusammenfassung wurde mit Arbeitgeber-Alarm erstellt. Sie gibt eine Rechtsänderung wieder und enthält keine Prüfung des Einzelfalls.

Vier Dinge, die diese E-Mail richtig macht

Sie ist an die Fachkraft gerichtet

Kein erklärender Vorspann, keine Laienfrage. Der Text nennt Norm, Stichtag und Fundstelle in der Form, in der ein Lohnbüro arbeitet.

Sie öffnet sich mit einem Klick

„In E-Mail öffnen“ legt sie in Ihrem Mailprogramm an. Ihr Lohnbüro kennt Ihren Betrieb — deshalb steht nichts darüber drin.

Sie stellt eine klare Bitte

„Worum wir Sie bitten" statt „was meinen Sie dazu". Das verkürzt die Rückfragen und macht den Auftrag abrechenbar.

Sie bleibt in der Rolle

Die E-Mail gibt eine Rechtsänderung wieder. Sie prüft nichts und entscheidet nichts — das bleibt bei Ihrer Fachkraft.

Sie behalten die Hand darauf

  • Nichts geht automatisch heraus. Sie sehen den Text, ändern ihn, und senden ihn ab.
  • Die E-Mail-Adresse Ihres Lohnbüros tragen Sie selbst in Ihrem Mailprogramm ein.
  • Wir schreiben Ihrem Lohnbüro nicht von uns aus. Nie.
  • Ohne Weiterleitung ändert sich nichts: Die Meldung bleibt eine Meldung.

Für Lohnbüros und Steuerkanzleien. Wenn Sie mehrere Mandanten betreuen und diese Anfragen bündeln möchten, schreiben Sie uns. Eine eigene Ansicht dafür bauen wir, sobald der Dienst für einzelne Betriebe steht — Adresse im Impressum.

Arbeitgeber-Alarm informiert über Änderungen im Arbeitsrecht. Wir prüfen keinen Einzelfall. Arbeitgeber-Alarm ist ausdrücklich keine Rechts- oder Steuerberatung.