Zum Inhalt springen
Arbeitgeber-Alarm
Menü
Schwelle

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: erst über zehn, nicht nach Köpfen

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Bis zehn Beschäftigte gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht (§ 23 KSchG). Wie richtig gezählt wird.

Grenze: zehn Beschäftigte

Ab wann greift der Kündigungsschutz?

Ab mehr als zehn Beschäftigten — gerechnet nach einem eigenen Schlüssel, nicht nach Köpfen. Beschäftigte, die schon vor 2004 im Betrieb waren, sind geschützt, sobald es mehr als fünf von ihnen gibt.

Arbeitgeber-Alarm informiert Sie künftig frühzeitig über nötige Änderungen und hilft bei der Kommunikation mit Steuerberater und Lohnbüro. Starten Sie gleich Ihr kostenloses Abo.

Sie bekommen eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Erst nach diesem Klick schicken wir Meldungen, dazu gelegentlich Fragen zu Ihrem Betrieb und Hinweise auf unser Angebot. Abmelden geht mit einem Klick in jeder E-Mail. Ohne Bestätigung passiert nichts. Mehr in der Datenschutzerklärung.

30 Tage kostenlos, danach 9,95 €/Monat (79 €/Jahr) zzgl. USt. Jederzeit kündbar.

Was beim Kündigungsschutz im Kleinbetrieb gilt

In Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern, Auszubildende nicht mitgezählt, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht für Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 2003 angefangen haben (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Für alle, die schon vorher im Betrieb waren, gilt die alte Grenze von fünf (Satz 2). Mitgezählt werden dabei nur diese langjährigen Beschäftigten, solange der Betrieb insgesamt nicht über zehn liegt.

Gezählt wird nicht nach Köpfen. Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen mit 0,5, mit bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75. Auszubildende bleiben außen vor.

Die zweite Bedingung: sechs Monate. Auch über der Grenze greift der allgemeine Kündigungsschutz erst, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Beide Bedingungen müssen zusammenkommen.

Was „sozial gerechtfertigt“ heißt. Die Kündigung muss durch Gründe in der Person oder im Verhalten der beschäftigten Person oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 KSchG).

Die drei Wochen gelten auch im Kleinbetrieb. Das ist der Punkt, der am häufigsten übersehen wird: § 23 Abs. 1 nimmt die §§ 4 bis 7 ausdrücklich von der Ausnahme aus. Wer eine Kündigung angreifen will, muss deshalb auch im Kleinbetrieb innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht klagen (§ 4 KSchG). Geschieht das nicht rechtzeitig, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).

Auch unterhalb der Grenze gelten besondere Kündigungsschutzvorschriften für einzelne Personengruppen. Ob sie in einem konkreten Fall greifen, ist eine Einzelfallfrage.

Was Sie vor einer Kündigung prüfen sollten

  • Ihre aktuelle Zahl nach diesem Schlüssel, nicht nach Köpfen.
  • Ob Teilzeitkräfte richtig gewichtet sind.
  • Ob Auszubildende herausgerechnet wurden.
  • Wie nah Sie an der Grenze stehen — eine einzige Einstellung kann sie überschreiten.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Beschäftigten gilt der Kündigungsschutz?

Ab mehr als zehn Arbeitnehmern in der Regel, Auszubildende nicht mitgezählt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Bis zu zehn gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht für Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 2003 angefangen haben.

Wie werden Teilzeitkräfte gezählt?

Nicht nach Köpfen: bis zu 20 Wochenstunden mit 0,5, bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75. Auszubildende bleiben außen vor.

Gilt im Kleinbetrieb gar kein Kündigungsschutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Besondere Kündigungsschutzvorschriften für einzelne Personengruppen gelten auch unterhalb der Grenze, und die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage gilt ebenfalls.

Ab wann greift der Kündigungsschutz zeitlich?

Wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG).

Wie lange kann eine Kündigung angegriffen werden?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Danach gilt sie als von Anfang an wirksam (§§ 4 und 7 KSchG) — auch im Kleinbetrieb.

Quellen

Geprüft am 20. September 2026 anhand der oben genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV: Gladys Hernandez, Geschäftsführerin, Nena Celeste UG (haftungsbeschränkt), Vaterstettener Straße 5a, 85598 Baldham — Impressum.

Diese Seite ist für alle gleich. Ihre Meldung wäre es nicht. Ob diese Änderung Sie erreicht hätte, hängt an Ihrem Betrieb — an der Größe, an den Beschäftigungsformen.

Kostenlos Details erhalten

Arbeitgeber-Alarm informiert über Änderungen im Arbeitsrecht. Wir prüfen keinen Einzelfall. Arbeitgeber-Alarm ist ausdrücklich keine Rechts- oder Steuerberatung.

Im Preis enthalten

Ein Klick, und Ihr Lohnbüro weiß Bescheid.

Zu jeder Meldung erzeugt Arbeitgeber-Alarm eine fertige E-Mail an Ihr Lohnbüro, Ihre Steuerkanzlei oder Ihren Anwalt — mit Stichtag, einer klaren Bitte und der amtlichen Fundstelle. Sie lesen sie und senden sie ab.