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Minijob 2027: die Grenze steigt, die Stunden nicht

Minijob 2027: Die Minijob-Verdienstgrenze steigt zum 1. Januar auf 633 € im Monat. Was Sie an Ihren Minijob-Verträgen prüfen sollten.

Gilt ab 1. Januar 2027

Betrifft die neue Minijob-Grenze Ihren Betrieb?

Ja, wenn Sie Minijobber oder Aushilfen beschäftigen. Sonst nicht. Eine Betriebsgröße spielt keine Rolle.

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Was bei der Minijob-Grenze 2027 gilt

Die Minijob-Grenze steht nicht als Zahl im Gesetz, sondern als Rechenweg. § 8 Abs. 1a SGB IV koppelt sie an den Mindestlohn: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro.

Mit 14,60 € ergibt das 632,67 €, aufgerundet 633 € im Monat. Bis Ende 2026 sind es 603 €.

Wichtig ist, was dabei nicht steigt: Der Rechenweg hält die zulässige Stundenzahl fest bei rund 43,3 Stunden im Monat. Es steigt nur der Betrag.

Die Falle liegt im festen Monatsbetrag. Wer heute 603 € für 43 Stunden zahlt, zahlt 14,02 € je Stunde. Das liegt ab Januar unter dem Mindestlohn — der Betrag sieht unauffällig aus, der Stundenlohn nicht.

Was ein Minijob den Betrieb kostet. Zur Krankenversicherung tragen Sie einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent des Arbeitsentgelts; in Privathaushalten sind es 5 Prozent (§ 249b SGB V). Ist die Person von der Rentenversicherungspflicht befreit oder versicherungsfrei, tragen Sie dort 15 Prozent (§ 172 Abs. 3 SGB VI). Dazu kommt die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent, die Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abdeckt (§ 40a Abs. 2 EStG).

Zweimal im Jahr darf es mehr sein. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Grenze beendet den Minijob nicht, solange sie innerhalb des Zeitjahres in höchstens zwei Kalendermonaten um jeweils bis zu einem Betrag in Höhe der Grenze überschritten wird (§ 8 Abs. 1b SGB IV). 2027 heißt das: in zwei Monaten bis zu 1.266 €. Geplante Mehrarbeit fällt nicht darunter.

Wer darüber liegt, landet im Übergangsbereich. Er umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die regelmäßig 2.000 € im Monat nicht übersteigen (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Dort zahlen Beschäftigte zunächst verminderte Beiträge, die mit steigendem Entgelt auf den vollen Anteil zulaufen.

Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Mehrere Minijobs zählen zusammen. Neben einer nicht geringfügigen Hauptbeschäftigung bleibt ein Minijob außen vor; jeder weitere wird der Hauptbeschäftigung zugerechnet (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Fragen Sie deshalb bei der Einstellung nach weiteren Beschäftigungen.

Die kurzfristige Beschäftigung ist etwas anderes. Sie liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist — es sei denn, sie wird berufsmäßig ausgeübt und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze; in landwirtschaftlichen Betrieben gelten 15 Wochen oder 90 Arbeitstage (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Eine Verdienstgrenze gibt es dort nicht; steuerlich sind 25 Prozent pauschal möglich (§ 40a Abs. 1 EStG).

Was Sie an Ihren Minijob-Verträgen prüfen sollten

  • Den Stundenlohn jedes Minijobs: kommt er ab Januar auf 14,60 €?
  • Verträge mit festem Monatsbetrag: wie viele Stunden stehen dahinter?
  • Verträge mit fester Stundenzahl: bleibt der Monatsbetrag unter 633 €?
  • Wer über die Grenze rutscht, landet im Übergangsbereich mit anderen Beiträgen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Minijob-Verdienstgrenze 2027?

633 € im Monat. Bis Ende 2026 sind es 603 €.

Wie wird die Minijob-Grenze berechnet?

Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Mit 14,60 € ergibt das 632,67 € und damit 633 €.

Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2027 arbeiten?

Rund 43,3 Stunden im Monat — genauso viele wie bisher. Es steigt nur der Betrag, nicht die zulässige Stundenzahl.

Was zahlt der Arbeitgeber bei einem Minijob?

13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (§ 249b SGB V), bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 15 Prozent zur Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI) und 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG). In Privathaushalten gelten 5 Prozent zur Krankenversicherung.

Was passiert, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird?

Ein unvorhersehbares Überschreiten ist in höchstens zwei Kalendermonaten je Zeitjahr erlaubt, jeweils bis zum Doppelten der Grenze (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Wer regelmäßig darüber liegt, landet im Übergangsbereich bis 2.000 € im Monat (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Quellen

Geprüft am 20. September 2026 anhand der oben genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV: Gladys Hernandez, Geschäftsführerin, Nena Celeste UG (haftungsbeschränkt), Vaterstettener Straße 5a, 85598 Baldham — Impressum.

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