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Pflicht besteht

Arbeitszeiterfassung: Pflicht seit 2022, das Gesetz fehlt noch

Arbeitszeiterfassung: Pflicht seit 2022, hergeleitet aus dem Arbeitsschutzgesetz. Das Gesetz dazu ist bis heute ein Entwurf des BMAS.

Gilt seit 13. September 2022

Gilt die Arbeitszeiterfassung auch für kleine Betriebe?

Ja, ohne Ausnahme für kleine Betriebe. Die Pflicht kennt keine Mindestgröße und hatte keine Übergangsfrist.

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Woraus die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung folgt

Was gilt: Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden (1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einführen müssen. Hergeleitet wird das aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz in europarechtskonformer Auslegung; Grundlage ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (C-55/18). Erfasst werden Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.

Was noch nicht gilt: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Vorgesehen sind die elektronische Erfassung als Regelfall und gestaffelte Übergangsfristen — für Betriebe unter 50 Beschäftigten fünf Jahre. Betriebe bis zehn Beschäftigte sollen dauerhaft auf Papier erfassen dürfen. Das ist ein Entwurf: kein Kabinettsbeschluss, kein Verfahren im Bundestag, kein Datum.

Was das Arbeitszeitgesetz schon heute verlangt. Aufzuzeichnen ist die Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht; die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Diese Pflicht steht neben der Pflicht aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts — sie ersetzt sie nicht.

Die Grenzen, die Sie einhalten müssen. Werktäglich höchstens acht Stunden; bis zu zehn Stunden nur, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Ruhepausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeit, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden, teilbar in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten; länger als sechs Stunden am Stück ohne Pause geht nicht (§ 4 ArbZG). Nach Arbeitsende eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG); in einzelnen Branchen wie Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben und der Landwirtschaft sind zehn Stunden möglich, wenn der Ausgleich binnen eines Kalendermonats oder vier Wochen erfolgt (§ 5 Abs. 2).

Das Gesetz muss im Betrieb verfügbar sein. Eine Kopie des Arbeitszeitgesetzes und der für Ihren Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen stellen Sie über die übliche Technik bereit oder legen sie im Betrieb aus (§ 16 Abs. 1 ArbZG).

Was ein Verstoß kostet. Beschäftigung über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus, fehlende Ruhepausen, verletzte Ruhezeit oder fehlende Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2: Geldbuße bis zu 30.000 €. Fehlt nur die Auslage nach § 16 Abs. 1, sind es bis zu 5.000 € (§ 22 ArbZG).

Genau diesen Unterschied kennzeichnen wir in jeder Meldung. Was gilt, steht als Änderung mit Stichtag. Was kommen könnte, steht als Beobachtung ohne Handlung.

Was Sie an Ihrer Arbeitszeiterfassung prüfen sollten

  • Erfassen Sie Beginn, Ende und Dauer — oder nur die Dauer?
  • Wer trägt ein, und wer sieht es nach?
  • Wie lange bewahren Sie die Aufzeichnungen auf?
  • Wenn eine Umstellung ansteht: der Entwurf gibt kleinen Betrieben Zeit. Es lohnt sich, das Verfahren zu wählen, das später ohnehin passt.

Häufige Fragen

Ist die Arbeitszeiterfassung Pflicht?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden (1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einführen müssen.

Was verlangt die Dokumentationspflicht für die Arbeitszeit?

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Hergeleitet wird die Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz in europarechtskonformer Auslegung.

Gilt die Pflicht auch für kleine Betriebe?

Ja, ohne Ausnahme. Die Pflicht kennt keine Mindestgröße und hatte keine Übergangsfrist. Gestaffelte Fristen sieht nur der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vor — der ist noch kein Gesetz.

Wie lange müssen Arbeitszeitaufzeichnungen aufbewahrt werden?

Mindestens zwei Jahre. Das gilt nach § 16 Abs. 2 ArbZG für die Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht.

Wie viele Stunden darf am Tag gearbeitet werden?

Werktäglich acht Stunden, bis zu zehn nur, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).

Was kostet ein Verstoß gegen die Arbeitszeitregeln?

Bis zu 30.000 € Geldbuße, etwa bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit, fehlenden Ruhepausen oder fehlenden Aufzeichnungen (§ 22 ArbZG).

Quellen

Geprüft am 20. September 2026 anhand der oben genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV: Gladys Hernandez, Geschäftsführerin, Nena Celeste UG (haftungsbeschränkt), Vaterstettener Straße 5a, 85598 Baldham — Impressum.

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